24.08.2026
Offenlegung interner Untersuchungsberichte: Zentrale Überlegungen nach dem DSG
In einem aktuellen Entscheid hat das Bundesgericht wichtige Leitlinien zur Offenlegung interner Untersuchungsberichte nach dem Datenschutzgesetz (DSG) festgelegt. Das Gericht bestätigte, dass betroffene Personen Anspruch auf Auskunft über ihre Personendaten haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihnen der Untersuchungsbericht als Ganzes zugänglich gemacht werden muss. Insbesondere betonte das Bundesgericht, dass die Anonymität und Vertraulichkeit von Drittpersonen eine Einschränkung der Offenlegung rechtfertigen können und dass eine Schwärzung unter Umständen nicht ausreicht, wenn Personen dennoch identifizierbar bleiben.